Das Landgericht München I hat im Rechtsstreit zwischen der GEMA und dem US-KI-Unternehmen Suno ein Urteil mit potenzieller Signalwirkung für die Kultur- und Kreativwirtschaft gefällt. Die auf Urheberrecht spezialisierte 42. Zivilkammer gab der Klage der Verwertungsgesellschaft weitgehend statt und sprach ihr Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz zu.
Nach Auffassung des Gerichts nutzte Suno urheberrechtlich geschützte Musikwerke ohne Zustimmung der Rechteinhaber zum Training seines KI-Musikgenerators. Zudem sollen technische Schutzmaßnahmen von YouTube umgangen worden sein, um die Werke zu extrahieren. Auch bei den von der KI erzeugten Ausgaben sah das Gericht in mehreren Fällen unzulässige Vervielfältigungen geschützter Werke.
Über die Höhe eines möglichen Schadensersatzes ist noch nicht entschieden. Zunächst muss Suno Auskunft über den Umfang der Nutzung der betroffenen Werke erteilen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Über den konkreten Fall hinaus dürfte die Entscheidung auch für die Film- und Fernsehbranche von Bedeutung sein. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen urheberrechtlich geschützte Inhalte zum Training generativer KI verwendet werden dürfen, betrifft nicht nur Musik, sondern ebenso Filme, Serien, Drehbücher und weitere audiovisuelle Werke. Sollte das Urteil in einer höheren Instanz bestätigt werden, könnte dies den Druck auf KI-Anbieter erhöhen, Lizenzvereinbarungen mit Rechteinhabern abzuschließen und größere Transparenz über die verwendeten Trainingsdaten zu schaffen.
Damit setzt das Landgericht München I ein weiteres rechtliches Signal in der aktuellen Debatte um den Einsatz generativer KI in der Medien- und Kreativwirtschaft.
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