Das Kammergericht Berlin hat die Berufung der Gewerkschaft ver.di gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin II zurückgewiesen. Damit bleibt es dabei: ver.di ist nicht berechtigt, Gemeinsame Vergütungsregeln (GVR) für Synchronbuchautor:innen und Synchronregisseur:innen nach § 36 UrhG aufzustellen oder daran mitzuwirken. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen.
Streit um Zuständigkeit bei Vergütungsregeln
Ausgangspunkt des Verfahrens war eine sogenannte „Netflix-GVR-Synchron“, die von ver.di gemeinsam mit dem Bundesverband Schauspiel (BFFS) und der Berufsvereinigung Filmton e.V. (BVFT) verhandelt und abgeschlossen wurde. Diese Regelung sollte auch Vergütungsfragen für die Gewerke Synchronbuch und Synchronregie abdecken.
Dagegen klagte der Bundesverband Synchronregie und Dialogbuch e.V. (BSD). Er argumentierte, dass die beteiligten Organisationen nicht ausreichend repräsentativ seien, um für diese spezifischen Berufsgruppen Gemeinsame Vergütungsregeln im Sinne des Urheberrechtsgesetzes aufzustellen.
Gerichte folgen Repräsentativitätsargument
Sowohl das Landgericht Berlin II (Urteil 2025, Az. 15 O 397/24) als auch nun das Kammergericht Berlin bestätigten diese Sichtweise. Nach Auffassung der Gerichte fehlt es ver.di in diesem konkreten Bereich der Synchronbuchautor:innen und Synchronregisseur:innen an der erforderlichen Repräsentativität gemäß § 36 Abs. 2 UrhG.
Damit wurde klargestellt, dass die gewerkschaftliche Bedeutung von ver.di im Grundsatz unberührt bleibt, sie jedoch nicht automatisch berechtigt ist, in allen kreativen Teilbranchen der Filmwirtschaft tarifähnliche Vergütungsregeln zu verhandeln.
Bedeutung für die Synchron- und Filmbranche
Der BSD wertet die Entscheidung als wichtigen Schritt zur Klärung der Zuständigkeiten innerhalb der Film- und Synchronbranche. Besonders relevant ist der Fall, weil er die Grenzen zwischen gewerkschaftlicher Interessenvertretung und branchenspezifischen Urheberverbänden schärft.
Die Entscheidung könnte über den konkreten Fall hinaus Signalwirkung entfalten: Auch in anderen Bereichen der Filmwirtschaft stellt sich zunehmend die Frage, welche Organisationen tatsächlich legitimiert sind, verbindliche Vergütungsregeln für spezialisierte Kreativberufe auszuhandeln – insbesondere im Kontext großer Streaming-Plattformen wie Netflix.
Ausblick: Revision beim Bundesgerichtshof
Da die Revision zugelassen wurde, ist das Verfahren nicht abgeschlossen. Der Bundesgerichtshof könnte die rechtlichen Maßstäbe zur Repräsentativität und zur Aufstellung Gemeinsamer Vergütungsregeln nach § 36 UrhG weiter konkretisieren. Damit bleibt der Fall auch über die aktuelle Entscheidung hinaus für die gesamte Urheber- und Filmwirtschaft von Bedeutung.
